I. Deutsch - thailändische Eheschließung
1. Heirat in Thailand
Eine Eheschließung in Thailand erfolgt vor dem thailändischen Standesbeamten eines Bezirksamtes (Amphoe). Die Ehe kann in jedem beliebigen Bezirksamt geschlossen werden. Termine werden hierzu grundsätzlich nicht vergeben. Eine Eheschließung in der Deutschen Botschaft ist nicht möglich. Eine Eheschließung nach buddhistischem Ritual entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen und wird in Deutschland nicht anerkannt.
Es ist in Thailand nicht möglich, eine gleichgeschlechtliche Ehe oder einen Partnerschaftsvertrag zu schließen.
Voraussetzungen, die ein thailändischer Staatsangehöriger nach seinem Heimatrecht (§ 1448 ff des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches) für die Eheschließung erfüllen muss, sind (auszugsweise):
- Mindestalter des/der thailändischen Verlobten von 20 Jahren, volle Geschäftsfähigkeit,
- kein verwandschaftliches Verhältnis der Verlobten zueinander,
- Ledigkeit bzw. ggf. rechtskräftige Auflösung aller früheren Ehen,
- Wartezeit von 310 Tagen für die Verlobten/den Verlobten nach Auflösung der früheren Ehe.
Ehefähigkeitszeugnis:
Der/die deutsche Verlobte benötigt für die Eheschließung in Thailand ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis. Dieses wird von dem deutschen Standesbeamten in der Gemeinde, in der der Antragsteller noch gemeldet ist bzw. bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes zuletzt gemeldet war, ausgestellt.
Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses:
Der deutsche Verlobte hat seinem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses (Anträge beim Standesamt, der Botschaft und unter
www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft
erhältlich) bestimmte Unterlagen beizufügen, anhand derer der deutsche Standesbeamte überprüft, ob beide Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Eheschließung erfüllen. Die Botschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass die nachfolgende Aufstellung der vorzulegenden Urkunden nicht abschließend ist. Es wird daher empfohlen, sich zusätzlich bei dem zuständigen deutschen Standesbeamten zu vergewissern, ob dieser ggf. die Vorlage weiterer Papiere (Originale bzw. beglaubigte Kopien) verlangt.
| Urkunden des/der deutschen Verlobten: |
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| - | Personalausweis oder Reisepass, |
| - | Meldebescheinigung bzw. Abmeldung aus Deutschland, |
| - | Geburtsurkunde |
| - | bei aufgelösten Vorehen: Scheidungsurteil der letzten Ehe mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten |
|
| Urkunden des/der thailändischen Verlobten: |
| - | Reisepass oder Personalausweis |
| - | Geburtsurkunde |
| - | Auszug aus dem Hausregister oder Meldebescheinigung des Bezirksamtes |
| - | Ledigkeitsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate) des Bezirksamtes des Wohnortes und Bescheinigung des Zentralregisteramts Bangkok zum Nachweis, dass auch in anderen Bezirksämtern in Thailand keine Eheschließung bzw. Ehescheidung registriert ist |
| - | bei Vorehen: Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Heiratsregister, Scheidungsurkunde, Auszug aus dem Scheidungsregister der früheren Ehe und (bei gerichtlichen Scheidungen) Scheidungsurteil und Rechtskraftvermerk, bei durch Vereinbarung aufgelösten Ehen („Privatscheidung“ nach thailändischem Recht) Scheidungsprotokoll UND ggf. Anerkennung dieser Scheidung für den deutschen Rechtsbereich durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung (s. gesondertes Merkblatt) bzw. im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten |
Anträge auf „Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung“ durch die deutsche Landesjustizverwaltung gibt es bei den deutschen Standesämtern und der Botschaft. Die thailändischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt erhältlich, bei dem der/die thailändische Verlobte gemeldet ist. Eine Beschaffung über die Botschaft ist nicht möglich.
Bevor diese Urkunden dem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses beigefügt werden können, müssen sie in die deutsche Sprache übersetzt und in der Regel von der Botschaft mit einem vereinfachten Echtheitsvermerk (s. Merkblatt „Legalisations- und Legalisationsersatzverfahren“) versehen worden sein. Für das Legalisationsersatzverfahren ist es nicht erforderlich, der Botschaft eine Übersetzung vorzulegen. Diese muss jedoch spätestens beim deutschen Standesamt zum Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses vorgelegt werden. Merkblatt „Legalisations- und Legalisationsersatzverfahren"
Die Übersetzungen sollten von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Eine Aufstellung der vereidigten Übersetzer, die auch in Thailand ein Büro unterhalten, ist auf Anfrage bei der Botschaft erhältlich oder der Homepage der Botschaft zu entnehmen.
Dolmetscher- Übersetzerliste [pdf, 33,36k]
Sind bereits Übersetzungen vorhanden, die von einem nicht vereidigten Übersetzungsbüro in Thailand angefertigt wurden, sollten diese zusätzlich einem in Deutschland vereidigten Übersetzer zur Bestätigung vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Übersetzungen durch die Botschaft ist nicht möglich.
Zum Legalisations- und Legalisationsersatzverfahren
Das deutsche Standesamt muss Sie darüber informieren, ob thailändische Urkunden mit dem Legalisations- bzw. Legalisationsersatzvermerk der Deutschen Botschaft zu versehen sind oder nicht. Dieses Verfahren dient dem Zweck, die Echtheit ausländischer Urkunden zu bestätigen und sie damit im Rechtsverkehr in Deutschland verwendbar zu machen.
Den Legalisations- oder den Legalisationsersatzvermerk auf Ihren Urkunden müssen Sie bei der Botschaft beantragen. Dieser Antrag kann formlos durch den Urkundeninhaber entweder mündlich persönlich in der Botschaft oder schriftlich gestellt werden. Falls der Urkundeninhaber nicht selbst bei der Botschaft vorsprechen kann, kann der Legalisationsantrag auch durch Dritte gestellt werden. Diese müssen jedoch eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Urkundeninhaber nachweisen. Für das Legalisations- und Legalisationsersatzverfahren müssen der Botschaft in aller Regel die Originalurkunden oder (nur im Ausnahmefall und bei Unmöglichkeit der Vorlage der Originale) beglaubigte Kopien und je zwei einfache Fotokopien jeder Urkunde zur Verfügung gestellt werden. Für beide Verfahren ist es nicht erforderlich, Übersetzungen der thailändischen Urkunden bei der Botschaft vorzulegen.
Der Antragsteller hat bei Abgabe der Urkunden zu bestimmen, was mit ihnen nach Erledigung in der Botschaft zu geschehen hat (persönliche Abholung, Übersendung an eine deutsche Behörde, Übersendung an den deutschen Verlobten).
Für die Rücksendung der Unterlagen innerhalb Thailands wird auf das Angebot der Thailand Post im Warteraum der Botschaft hingewiesen. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Botschaft.
Thailand Post
Bei mündlicher Vorsprache sind die Gebühren sofort zu entrichten (pro Urkunde z. Zt. zwischen 20,- und 40,- Euro zum jeweiligen Tageskurs in Landeswährung). Für den Fall, dass die Urkunden nach Erledigung an einen Empfänger in Deutschland versandt werden sollen, ist von dem deutschen Empfänger VOR Beginn des Verfahrens eine Kostenübernahmeerklärung bei der Botschaft abzugeben, die formlos übermittelt werden kann. Die legalisierten Urkunden werden dann zusammen mit der Kostenrechnung dem deutschen Empfänger übersandt.
Die Botschaft überprüft im Legalisationsverfahren, ob Unterschriftsproben der thailändischen Behörden vorliegen und bestätigt ggf. deren Echtheit. Im Legalisationsersatzverfahren holt sie zunächst eine Auskunft der die Urkunde ausstellenden thailändischen Behörde ein. Es wird daher darauf hingewiesen, dass für das Verfahren mit einer Bearbeitungsdauer von 6 bis 8 Wochen, in Einzelfällen auch länger, gerechnet werden muss, da die Botschaft auf die Bearbeitungsdauer bei den thailändischen Behörden keinen Einfluss hat. Zusätzlich zu den Gebühren wird eine Pauschale in Höhe von 100,- Baht (ca. 2,- Euro) für Telefonkosten erhoben, die der Botschaft für Ferngespräche mit den thailändischen Behörden entstehen, sowie bei Versand der Urkunden nach Deutschland eine Postauslagenpauschale von derzeit 5.- €.
Konsularbescheinigung:
Bei Vorlage eines gültigen Ehefähigkeitszeugnisses (nicht älter als 6 Monate) stellt die Botschaft für den deutschen Verlobten eine Konsularbescheinigung in deutscher und thailändischer Sprache aus. Diese ist dem thailändischen Standesbeamten bei der Eheschließung vorzulegen. Der thailändische Standesbeamte ist nach thailändischen Vorschriften verpflichtet, sich die Konsularbescheinigung vorlegen zu lassen. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung durch die Botschaft liegt in der Regel bei
3 bis 4 Arbeitstagen. Die Botschaft ist verpflichtet, vor Aushändigung der Konsularbescheinigung das Ehefähigkeitszeugnis im Original zu verlangen. Vor Aushändigung müssen bei der Botschaft auch die Reisepässe beider Verlobter im Original (oder in von einer amtlichen deutschen Stelle beglaubigten Fotokopie) vorgelegt und die Gebühren bezahlt werden. Die Honorarkonsuln in Chiang Mai, Phuket und Pattaya sind nicht befugt, Konsularbescheinigungen auszustellen. Zur Ausstellung der Konsularbescheinigung genügen zunächst Kopien sowohl des Ehefähigkeitszeugnisses als auch der Reisepässe. Darüber hinaus muss der deutsche Verlobte zur Ausstellung der Bescheinigung folgende Angaben (hierzu steht ein Fragebogen auf der Website der Botschaft zur Verfügung) machen: Personalien, Passdaten, Angabe von Beruf, Arbeitgeber und monatlichem Nettoverdienst, Angabe von 2 Referenzpersonen mit Anschrift in Deutschland sowie Angabe, ob der deutsche Verlobte dritten Personen zu Unterhalt verpflichtet ist, und wenn ja, wem und in welcher Höhe. Wird der Fragebogen nicht vollständig ausgefüllt, kann die Botschaft die Konsularbescheinigung nicht ausstellen. Die Angaben werden von den thailändischen Standesämtern benötigt und sind Bestandteil der zweisprachigen Konsularbescheinigung. Die genannten Unterlagen können zur Vorbereitung der Konsularbescheinigung zunächst per
Email
an die Botschaft gesandt werden. Bei Abholung der Konsularbescheinigung ist die persönliche Vorsprache des/der deutschen Verlobten zur Beglaubigung seiner/ihrer Unterschrift erforderlich.
Falls die Verlobten bereits ein gemeinsames Kind haben, das in Thailand geboren wurde, wird gebeten, die thailändische Geburtsurkunde vorzulegen, damit die thailändische Schreibweise des/der deutschen Verlobten übernommen werden kann.
Die Konsularbescheinigung bedarf zusätzlich der „Überbeglaubigung“ durch das thailändische Außenministerium in Bangkok, da sie sonst von den thailändischen Standesbeamten nicht anerkannt wird (Ausnahme derzeit in der Praxis ist die Eheschließung beim Standesamt Bang Rak in Bangkok). Die Einholung dieses Überbeglaubigungsvermerks kann nicht von der Botschaft übernommen werden.
Fragebogen
Falls die Verlobten bereits ein gemeinsames Kind haben, das in Thailand geboren wurde, wird gebeten, die thailändische Geburtsurkunde vorzulegen, damit die thailändische Schreibweise des/der deutschen Verlobten übernommen werden kann.
Die Konsularbescheinigung bedarf zusätzlich der „Überbeglaubigung“ durch das thailändische Außenministerium in Bangkok, da sie sonst von den thailändischen Standesbeamten nicht anerkannt wird (Ausnahme derzeit in der Praxis ist die Eheschließung beim Standesamt Bang Rak in Bangkok). Die Einholung dieses Überbeglaubigungsvermerks kann nicht von der Botschaft übernommen werden.
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Hinweis:
Eine nach thailändischem Recht erfolgte einvernehmliche Scheidung der/des thailändischen Verlobten vor einem Bezirksamt bedarf zunächst der Anerkennung durch eine deutsche Landesjustizverwaltung. Dasselbe gilt, sofern der/die deutsche Verlobte ein ausländisches Scheidungsurteil vorlegt. Antragsformulare für die Anerkennung sind bei den deutschen Standesämtern, der Botschaft und auf der Webseite des Standesamtes I in Berlin
www.berlin.de/sen/justiz/struktur/a2_ausl_scheidg_hinw.html
erhältlich. Dem Antrag müssen u.a. das Scheidungsurteil, die Scheidungsurkunde, ein Auszug aus dem Scheidungsregister sowie aus dem Eheregister mit deutscher Übersetzung beigefügt sein. Die Unterlagen sind zuvor von der deutschen Botschaft mit dem Legalisationsersatzvermerk zu versehen.
Erst wenn die zuständige Landesjustizverwaltung die Scheidung anerkannt hat, kann das deutsche Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis erteilen.
2. Heirat in Deutschland
Eine Eheschließung in Deutschland erfolgt ebenfalls vor dem zuständigen Standesbeamten. Zu diesem Zweck ist von dem/der deutschen Verlobten eine Anmeldung zur Eheschließung (Vordrucke beim deutschen Standesamt und der Botschaft erhältlich) erforderlich. Falls die Anmeldung vom deutschen Verlobten allein vorgenommen wird muss eine Vollmacht durch den/die thailändische(n) Verlobten/die Verlobte, Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung genannt, vorgelegt werden. Formulare dafür gibt es ebenfalls beim deutschen Standesamt, der Botschaft und auf der Webseite des Standesamtes I in Berlin
www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft
.
In diesem Verfahren sind im Rahmen der Prüfung dem Standesbeamten in Deutschland von beiden Verlobten in der Regel dieselben wie die unter Punkt I, Nr. 1 aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Auch hier empfiehlt sich eine zusätzliche Rückfrage beim deutschen Standesbeamten nach ggf. darüber hinaus erforderlichen Urkunden.
Bezüglich der Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Standesamt. In der Regel müssen dafür die gleichen Unterlagen vorgelegt werden wie für eine Eheschließung.
Die Übersetzung der thailändischen Urkunden kann in Thailand oder in Deutschland erfolgen.
Wegen unterschiedlicher Transkription aus der thailändischen Sprache, ist es sinnvoll, alle Urkunden durch einen Übersetzer übersetzen zu lassen, um einheitliche Schreibweise sicher zu stellen.
Darüber hinaus wird von den deutschen Standesämtern grundsätzlich noch der Legalisationsersatzvermerk der Botschaft auf den thailändischen Urkunden verlangt.
Die Botschaft weist darauf hin, dass die Einreise eines/einer thailändischen Staatsangehörigen nach Deutschland zum Zwecke der Eheschließung mit einem Touristenvisum (Schengen) nicht zulässig ist und ggf. mit Ausweisung gerechnet werden muss.
3. Ausländerrechtliche Aspekte/ Visumpflicht
Sofern ein Ehegatte die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland hergestellt werden soll, ist zur Wohnsitznahme für den thailändischen Ehepartner ein langfristiges Visum vor Einreise erforderlich. Dabei ist es unerheblich, ob die Eheschließung in Thailand oder Deutschland erfolgen soll oder erfolgt ist. Ein Touristenvisum (Schengen-Visum) genügt nicht. Grundsätzlich muss bei Einreise mit einem Schengen-Visum eine erneute Heimreise erfolgen, da ein Wechsel des Aufenthaltszwecks (von Tourismus zu ehelicher Lebensgemeinschaft) ausgeschlossen ist.
Die durch die Botschaft erteilten Visa für einen Aufenthalt von über 90 Tagen sind nur für Deutschland gültig. Formulare zur Beantragung eines Visums und dieses Merkblatt erhalten Sie kostenlos von der Botschaft und über die Homepage.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag für einen Aufenthalt von über 90 Tagen der Zustimmung der innerdeutschen Behörden, insbesondere des örtlichen Ausländeramts bedarf. Die Botschaft leitet Ihren Antrag so schnell wie möglich an die Ausländerbehörde in Deutschland zur Entscheidung weiter. Dieses Verfahren kann zwei Monate und länger dauern. Das Visum darf erst erteilt werden, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt. Um den Ablauf zu beschleunigen, wird daher dem Partner in Deutschland empfohlen, den Fall bei der zuständigen Ausländerbehörde vorzutragen.
Sie werden schriftlich über die Entscheidung benachrichtigt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden kann, wenn dies von der zuständigen Ausländerbehörde zur Auflage gemacht wird.
Die Gebühr für das Visum zur Eheschließung beträgt 60,- Euro, zahlbar ist der Betrag in Baht. Je nach aktuellem Wechselkurs sind dies ca. 2.800 Baht. Nach erfolgter Heirat ist das Visum gebührenfrei.
Zur Antragstellung sind vorzulegen:
- zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare
- zwei Passfotos
- thail. Reisepass, mindestens gültig für 1 Jahr
- Zertifikat des Goethe-Institutes über die Sprachprüfung A1 „Start Deutsch1“
zusätzlich
a.) nach erfolgter Heirat:
legalisierte Heiratsurkunde mit Übersetzung eines anerkannten Übersetzungsbüros.
b.) bei beabsichtigter Eheschließung in Deutschland
- Vorlage aller für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen (s. Merkblatt Eheschließung) mit Übersetzung eines anerkannten Übersetzungsbüros.
- förmliche Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. Diese Verpflichtungserklärung kann ggf. vom in Deutschland lebenden Partner bei der Ausländerbehörde in Deutschland nachgereicht werden.
Weitere Informationen zum Visumverfahren entnehmen Sie bitte den Merkblättern der Visastelle.
Visabestimmungen